Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Kreditvermittlung
§ 1 Geltungsbereich
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem
Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gehören insbesondere die Dienstleistung der Vermittlung von
Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen gem § 136a Abs 1 Z 2 GewO. Im
Hinblick auf die genannten Dienstleistungen ergänzen diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Finanzdienstleisters. Für Fragen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Kreditvermittlung nicht geregelt sind, gelten die Regelungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Besonderen
Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung auf eine geschlechtsneutrale
Differenzierung (z.B. Kreditvermittler/ Kreditvermittlerin) verzichtet. Die verkürzte
Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 2 Vermittlung und Beratung
Die Tätigkeit des Kreditvermittlers besteht darin, dem Kunden


  1. Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorzustellen oder anzubieten,
  2. bei anderen als den in Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen
    administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen
    Kreditierungen behilflich zu sein, oder
  3. für den Kreditgeber Kreditverträge abzuschließen oder bei sonstigen Kreditierungen
    für den Kreditgeber zu handeln.
    Unter Beratungsdienstleistungen ist die Erteilung individueller Empfehlungen an den
    Kunden in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu
    verstehen. Solche Beratungsdienstleistungen sind in der Kreditvermittlung nicht umfasst
    und müssen gesondert vereinbart werden. Bietet ein Finanzdienstleister solche
    Beratungsdienstleistungen an, wird er den Kunden darüber, sowie über die Konditionen,
    gesondert informieren.
    § 3 Informationspflichten des Kunden
    Zur Abwicklung der Kreditanfrage benötigt der Kreditvermittler eine Reihe von
    Informationen vom Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Finanzdienstleister bei
    ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
    Der Kunde ist verpflichtet, dies dem Finanzdienstleister mitzuteilen, wenn er bereits bei
    einer anderen Stelle ein Kreditansuchen gestellt hat. Weiters hat es der Kunde dem
    Finanzdienstleister mitzuteilen, wenn ein von ihm gestelltes Kreditansuchen, aus welchem
    Grund auch immer, abgelehnt worden ist.
    Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu
    führen können, dass sein Kreditansuchen nicht erfolgreich ist. Für den Fall, dass der Kunde
    durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern der Vermittlung herbeigeführt hat, ist
    AGB Kreditvermittlung
  • 2 – Stand 01/2017
    der Kunde dem Finanzdienstleister zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der
    entgangenen Vergütung, verpflichtet.
    § 4 Datenschutz, Bankgeheimnis
    Der Kunde stimmt im Sinne von § 4 Z 14 DSG zu, dass seine Daten, die er an den
    Finanzdienstleister übermittelt, von diesem verarbeitet und zum Zwecke der
    Kreditvermittlung an potenzielle Kreditgeber weitergeleitet werden. Die Verarbeitung der
    Daten erfolgt zweckgebunden im Hinblick auf die Kreditvermittlung und im Einklang mit
    den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bzw des Gesetzes über den Fernabsatz von
    Finanzdienstleistungen. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit schriftlich
    widerrufen; in diesem Fall kann der gewerbliche Vermögensberater die Kreditvermittlung
    freilich nicht weiter durchführen.
    Für die Zwecke der Kreditvermittlung entbindet der Kunde die beteiligten Banken
    gegenüber dem Kreditvermittler gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG vom Bankgeheimnis.
    § 5 Dauer des Auftrages; Erfolg
    Die Kreditvermittlung ist dann erfolgreich, wenn eine Kreditzusage innerhalb von 60 Tagen
    nach Vorlage aller Unterlagen an den Kunden übermittelt wird. Der Kunde verpflichtet
    sich, während des aufrechten Vermittlungsauftrages den Kreditvermittler über zusätzliche
    Kreditanfragen im Voraus zu informieren.
    § 6 Entgelte
    Grundsätzlich erhält der Kreditvermittler vom Kreditgeber eine Provision, die sein
    Tätigwerden honoriert. Der Kunde schuldet dem Kreditvermittler nur dann ein Entgelt für
    dessen Tätigkeit, wenn dies vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem
    anderen dauerhaften Datenträger vereinbart worden ist. Es gelten die gesetzlichen
    Regelungen.
    § 7 Informationspflichten des Kreditvermittlers
    Den Kreditvermittler trifft gegenüber dem Kunden eine Reihe von Informationspflichten.
    Um diesen Informationspflichten nachzukommen, wird der Kreditvermittler dem Kunden
    Informationsmaterial übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Informationsmaterial
    aufmerksam zu lesen. Der Kunde verpflichtet sich weiters, erst dann eine Entscheidung zu
    treffen, wenn er die vom Kreditvermittler zur Verfügung gestellten Informationen zur
    Kenntnis genommen hat.
    § 8 Umschuldungen
    Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es dem Kreditvermittler aufgrund seiner Standesregeln
    verboten ist, im Zuge einer Umschuldung Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen
    der effektive Jahreszinssatz gegenüber dem effektiven Zinssatz des abzulösenden Kredits
    bei Einrechnung der Provision eine monatliche wirtschaftliche Mehrbelastung für den
    Kunden bedeuten würde.
    Eine Änderung des Risikos (zB Zins oder Währungsrisiko) oder der Sicherheiten kann eine
    wirtschaftliche Belastung oder Entlastung für den Kunden darstellen.
    Droht dem Kunden die Zahlungsunfähigkeit, so wird dem Kunden das Aufsuchen einer
    staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle empfohlen.
    AGB Kreditvermittlung
  • 3 – Stand 01/2017
    § 9 Besondere Risiken bei Krediten mit Tilgungsträger
    Ein Kredit mit Tilgungsträger ist ein Kredit, bei dem die Zahlungen des Kunden zunächst
    nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von Kapital auf einem
    Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit
    Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird. Tilgungsträger können Wertpapiere,
    Kapitallebensversicherungen oder sonstige Finanzprodukte sein.
    Bei Krediten mit Tilgungsträger besteht insbesondere das Risiko, dass die Entwicklung des
    Tilgungsträgers nicht ausreicht, um den Kredit wie geplant mit Hilfe des Tilgungsträgers
    zurückzuzahlen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden
    zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese
    Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen,
    wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.
    § 10 Besondere Risiken bei Fremdwährungskrediten
    Ein Fremdwährungskredit ist ein Kreditvertrag, bei dem der Kredit auf eine andere
    Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die
    Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder auf eine
    andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher
    seinen Wohnsitz hat.
    Bei einem Fremdwährungskredit besteht insbesondere das Risiko, dass Schwankungen des
    Wechselkurses und / oder des Zinssatzes zu einer erhöhten Belastung des Kreditnehmers
    führen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden
    zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese
    Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen,
    wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.
    § 11 Beschwerden
    Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit, die Ombudsstelle des Fachverbands
    Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese ist per E-Mail unter
    fdl.ombudsstelle@wko.at erreichbar.
    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch das FIN-NET
    (http://www.bankenschlichtung.at/) oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte
    (http://www.verbraucherschlichtung.or.at/).

AGB FINANZDIENSTLEISTUNG:

  • 1 – Stand 01/2018
    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
    Erster Abschnitt
    Anwendungsbereich
    § 1
    Geltung der AGB
  1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem
    Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen dem
    Finanzdienstleister und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von
    Finanzdienstleistungen (vgl zur Definition § 3 dieser AGB), einschließlich der
    bloßen Analyse des Kundenvermögens, zum Inhalt haben.
  2. Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht
    Abweichendes vereinbart wird.
  3. Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Kunde/
    Kundin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle
    Gründe und beinhaltet keine Wertung.
    § 2
    Änderung der AGB
  4. Sofern zwischen Finanzdienstleister und Kunden eine auf unbestimmte Dauer
    ausgelegte Rechtsbeziehung besteht, ist der Finanzdienstleister berechtigt, die
    Allgemeinen Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe dieser Bestimmung zu ändern.
  5. Änderungen der AGB, die weder bestehende Entgelte erhöhen noch neue Entgelte
    einführen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden nach Maßgabe dieses
    Absatzes anzeigen. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn der
    Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich
    widerspricht. Die Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen
    Verwendung zwischen Finanzdienstleister und Kunden vereinbart ist. Der
    Finanzdienstleister wird den Kunden gemeinsam mit der Verständigung darauf
    hinweisen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von sechs Wochen als Zustimmung
    zur Änderung gilt.
  6. Der Kunde ist berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den Vertrag
    mit dem Finanzdienstleister mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür
    die Einhaltung eventuell vereinbarter Kündigungstermine oder -fristen
    erforderlich ist und ohne dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.
    AGB Finanzdienstleister
  • 2 – Stand 01/2018
  1. AGB-Änderungen, mit denen neue Entgelte eingeführt oder bestehende Entgelte
    erhöht werden sollen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden anzeigen. Mit der
    Anzeige wird der Finanzdienstleister den Kunden auffordern, binnen sechs
    Wochen schriftlich zu erklären, ob er den geänderten Entgelten zustimmt oder
    nicht. Stimmt der Kunde nicht zu, so gilt der Vertrag mit Ablauf der sechswöchigen
    Frist als aufgelöst.
    § 3
    Erfasste Finanzdienstleistungen
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Arten von
    Finanzdienstleistungen:
    a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente
    gem § 1 Z 3 lit a WAG 2018;
    b) Portfolioverwaltung gem § 1 Z 3 lit d WAG 2018;
    c) Anlageberatung gem § 1 Z 3 lit e WAG 2018;
    d) Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und
    Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf
    Finanzinstrumente
    gem § 136a Abs 1 Z 1 GewO;
    e) Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen
    Finanzinstrumente), Personalkrediten, Hypothekarkrediten und
    Finanzierungen sowie Lebens- und Unfallversicherungen gem § 136a Abs 1 Z
    2 GewO.
    Zweiter Abschnitt
    Gegenstand der Finanzdienstleistung
    § 4
    Vermittlungsgeschäft
    Beim Vermittlungsgeschäft führt der Finanzdienstleister den Kunden mit dem
    Produktanbieter insofern zusammen, als er den Auftrag des Kunden zur Durchführung
    einer bestimmten Transaktion an den Produktanbieter weiterleitet. Sofern nicht
    Abweichendes vereinbart ist, schuldet der Finanzdienstleister dem Kunden hier nicht
    die Abgabe einer fundierten Handlungsempfehlung, wie dies beim Beratungsgeschäft
    nach § 5 der Fall ist.
    § 5
    Beratungsgeschäft
    Ist zwischen Finanzdienstleister und Kunden ein Beratungsgeschäft vereinbart, wird der
    Finanzdienstleister dem Kunden eine auf dessen Bedürfnisse zugeschnittene
    Handlungsempfehlung abgeben.
    AGB Finanzdienstleister
  • 3 – Stand 01/2018
    § 6
    Portfolioverwaltung
    Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die Vollmacht,
    für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb eines
    festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen.
    § 7
    Zeitliche Dauer der Finanzdienstleistung
  1. Sofern nicht – wie regelmäßig bei der Portfolioverwaltung – eine laufende oder
    regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen dem
    Finanzdienstleister und dem Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss der
    Beratung oder Vermittlung. Nach Abschluss der Beratung oder Vermittlung hat der
    Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere besteht
    keine Pflicht zur Nachberatung.
  2. Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen Betreuung
    abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister und dem
    Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung
    einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals
    aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung bedarf der
    Schriftform.
  3. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird
    durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
    a) über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet
    wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
    kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für
    die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen
    Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;
    b) der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher
    Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen gegenüber dem
    ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist;
    c) sonstige wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen.
  4. Bei unternehmerischen Kunden gilt Abs 3 lit a mit der Maßgabe, dass bei der
    Beendigung des Vertrages die in § 25a IO genannten Voraussetzungen zu beachten
    sind.
    § 8
    Steuer- und Rechtsberatung
    Der Finanzdienstleister informiert oder berät nicht über steuerliche oder rechtliche
    Fragen, die aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften Steuerberatern oder
    Rechtsanwälten vorbehalten sind. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die
    steuerlichen bzw rechtlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem
    Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
    AGB Finanzdienstleister
  • 4 – Stand 01/2018
    Dritter Abschnitt
    Erbringung der Finanzdienstleistung
    § 9
    Allgemeine Regel
  1. Der Finanzdienstleister wird die Dienstleistung ehrlich, redlich und professionell
    im bestmöglichen Interesse des Kunden ausführen. Er wird mit dem erforderlichen
    Sachverstand dem Kunden jene Lösung vorschlagen, die unter Zuhilfenahme eines
    vernünftigen Mitteleinsatzes am Ehesten den Bedürfnissen des Kunden
    entsprechen wird.
  2. Sofern der Finanzdienstleister dem Kunden nicht bekanntgibt, seine Tätigkeit auf
    bestimmte Finanzprodukte zu beschränken, ist – wiederum unter Zuhilfenahme
    eines vernünftigen Mitteleinsatzes – aus der Gesamtheit der erhältlichen
    Finanzprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln.
    § 10
    Informationsbeschaffung
    durch den Finanzdienstleister
  3. Der Finanzdienstleister ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und
    Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern
    verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut nach dem
    Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz auf Vollständigkeit und
    Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher nicht für die Richtigkeit und
    Vollständigkeit des Prospekts.
  4. Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz bleibt hiervon unberührt. So
    haftet gem § 11 Abs 1 Z 3 KMG derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen
    die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler
    des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die
    Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie
    oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der
    Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
    gekannt haben.
    § 11
    Kommunikationsmittel
  5. Die Erteilung von Aufträgen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das Erteilen
    von Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder e-mail ist nur dann gültig, wenn der
    Kunde dies zuvor mit dem Finanzdienstleister vereinbart hat.
  6. Die sonstige Kommunikation zwischen Finanzdienstleister und Kunden kann über
    jedes gängige Kommunikationsmittel erfolgen. Gibt der Kunde eine e-Mail-Adresse
    bekannt, so ist der Kunde damit einverstanden, dass der Finanzdienstleister den
    Kunden auch über e-Mail benachrichtigt.
    AGB Finanzdienstleister
  • 5 – Stand 01/2018
    § 12
    Durchführung von Aufträgen
  1. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Aufträge des Kunden unverzüglich,
    spätestens jedoch am der Entgegennahme des Auftrags folgenden Bankarbeitstag
    in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht gelangt, dass
    diese vom Kunden stammen und sofern er nicht unverzüglich den Kunden
    verständigt, dass die Ausführung unterbleibt oder der Auftrag nicht angenommen
    wird.
  2. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann
    nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund höherer Gewalt am Durchführen
    gehindert ist oder das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das
    Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat der Finanzdienstleister
    den Kunden davon ehestmöglich zu informieren.
  3. Im Übrigen wird der Finanzdienstleister die Kundenaufträge entsprechend seiner
    Durchführungspolitik behandeln. Wünscht der Kunde eine andere Art der
    Durchführung als in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, so muss der dem
    Finanzdienstleister eine entsprechende ausdrückliche Weisung erteilen.
    § 13
    Haftung
    Den Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder
    Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich
    sind, sofern das Fehlen bzw die Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober
    Fahrlässigkeit unbekannt war.
    Vierter Abschnitt
    Rechte und Obliegenheiten des Kunden
    § 14
    Mitwirkungsobliegenheit des Kunden
  4. Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung
    seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über
    die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen
    Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen
    abgeben zu können. Der Kunde ist verpflichtet, dem Finanzdienstleister diese
    Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen
    und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die für die Erbringung der
    Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
  5. Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen seines Namens, seiner Firma
    und seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der Kunde
    Änderungen seiner Anschrift nicht bekanntgibt, erfolgen schriftliche Erklärungen
    des Finanzdienstleisters weiterhin an die bisherige Anschrift. Diese Erklärungen
    gelten als dem Kunden zugegangen, sofern dem Finanzdienstleister die Änderung
    der Anschrift weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
    AGB Finanzdienstleister
  • 6 – Stand 01/2018
  1. Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen oder das Erlöschen
    bestehender Vertretungsberechtigungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und
    durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Solange der Kunde dies nicht
    bekanntgibt, gilt die Vertretungsberechtigung im bisherigen Umfang weiter,
    sofern dem Finanzdienstleister die Änderung oder das Erlöschen weder bekannt
    war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
  2. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist dem
    Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Ist der Kunde eine juristische Person, so ist die Einleitung eines
    Auflösungsverfahrens sowie die Auflösung der juristischen Person dem
    Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    § 15
    Obliegenheiten des Kunden bei der Auftragserteilung
  4. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass Aufträge, die er dem Finanzdienstleister
    erteilt, möglichst klar und eindeutig formuliert sind. Unklare und undeutliche
    Formulierungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern der Finanzdienstleister die
    Unklarheit bzw Undeutlichkeit nicht erkannt hat oder nach den Umständen
    erkennen hätte müssen.
  5. Bei der Auftragserteilung über Telekommunikationsmittel hat der Kunde
    geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche zu
    vermeiden. Für diese Ereignisse übernimmt der Finanzdienstleister nur dann die
    Haftung, wenn ihm im Hinblick darauf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
    fällt.
    § 16
    Vollmachten
  6. Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bevollmächtigt der Kunde den
    Finanzdienstleister, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im
    Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.
  7. Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde dem Finanzdienstleister
    ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände
    sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese Institute gegenüber dem
    Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.
    § 17
    Urheberrechte
    Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Finanzdienstleister erstellte Konzept ein
    urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen,
    Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
    Finanzdienstleisters.
    § 18
    Vertraulichkeit, Datenschutz
    AGB Finanzdienstleister
  • 7 – Stand 01/2018
  1. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm
    aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu
    behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Finanzdienstleister ist
    verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede
    Handhabe und Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des
    Datenschutzgesetzes.
  2. Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des
    Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner
    Daten einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne
    Angabe von Gründen – widerrufen werden.
    § 19
    Rücktrittsrechte des Kunden
  3. Ist der Kunde Verbraucher iSd § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und hat er
    seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen
    Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer
    Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er gemäß § 3 KSchG
    von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht
    besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender
    Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder
    einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen
    auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten
    Räume gebracht hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags
    oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit
    der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des
    Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie
    eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise
    für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens
    jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Ist die Ausfolgung einer solchen
    Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist
    von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise
    Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von
    zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte
    Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde
    erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen
    Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
    AGB Finanzdienstleister
  • 8 – Stand 01/2018
  1. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
    a) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder
    dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;
    b) wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen
    den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;
    c) bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen
    sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer
    Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro,
    oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen
    Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt;
    d) bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen,
    oder
    e) bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit
    des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom
    Unternehmer gedrängt worden ist.
  2. Abweichend von Abs 2 lit a steht dem Verbraucher gemäß § 70 Abs 2
    Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) bei Geschäften über Veranlagungen im
    Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz oder über Anteile an in- und
    ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder
    ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung
    zusammenfassen, auch dann zu, wenn der Verbraucher die geschäftliche
    Verbindung selbst angebahnt hat.
  3. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Rücktritt
    ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs 1 genannten Frist abgesendet wird.
    Fünfter Abschnitt
    Schlussbestimmungen
    § 20
    Teilunwirksamkeit
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig
    oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.
    AGB Finanzdienstleister
  • 9 – Stand 01/2018
    § 21
    Rechtswahl
  1. Die Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und den Kunden unterliegen
    österreichischem Recht.
  2. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem
    Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in
    dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
    § 22
    Gerichtsstand
  3. Für Klagen des Finanzdienstleisters gegen den Kunden aus oder im Zusammenhang
    mit diesem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die
    Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet. Dies gilt für Verbraucher iSd
    KSchG nur dann, wenn im Sprengel jenes Gerichts der Wohnsitz, der gewöhnliche
    Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.
  4. Der Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage gegen Kunden, die
    Unternehmer sind, vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen.
  5. Klagen eines Unternehmers gegen den Finanzdienstleister können ausschließlich
    beim sachlich zuständigen Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel sich die
    Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet.