Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Kreditvermittlung
§ 1 Geltungsbereich
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem
Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gehören insbesondere die Dienstleistung der Vermittlung von
Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen gem § 136a Abs 1 Z 2 GewO. Im
Hinblick auf die genannten Dienstleistungen ergänzen diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Finanzdienstleisters. Für Fragen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Kreditvermittlung nicht geregelt sind, gelten die Regelungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Besonderen
Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung auf eine geschlechtsneutrale
Differenzierung (z.B. Kreditvermittler/ Kreditvermittlerin) verzichtet. Die verkürzte
Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 2 Vermittlung und Beratung
Die Tätigkeit des Kreditvermittlers besteht darin, dem Kunden
- Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorzustellen oder anzubieten,
- bei anderen als den in Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen
administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen
Kreditierungen behilflich zu sein, oder - für den Kreditgeber Kreditverträge abzuschließen oder bei sonstigen Kreditierungen
für den Kreditgeber zu handeln.
Unter Beratungsdienstleistungen ist die Erteilung individueller Empfehlungen an den
Kunden in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu
verstehen. Solche Beratungsdienstleistungen sind in der Kreditvermittlung nicht umfasst
und müssen gesondert vereinbart werden. Bietet ein Finanzdienstleister solche
Beratungsdienstleistungen an, wird er den Kunden darüber, sowie über die Konditionen,
gesondert informieren.
§ 3 Informationspflichten des Kunden
Zur Abwicklung der Kreditanfrage benötigt der Kreditvermittler eine Reihe von
Informationen vom Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Finanzdienstleister bei
ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
Der Kunde ist verpflichtet, dies dem Finanzdienstleister mitzuteilen, wenn er bereits bei
einer anderen Stelle ein Kreditansuchen gestellt hat. Weiters hat es der Kunde dem
Finanzdienstleister mitzuteilen, wenn ein von ihm gestelltes Kreditansuchen, aus welchem
Grund auch immer, abgelehnt worden ist.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu
führen können, dass sein Kreditansuchen nicht erfolgreich ist. Für den Fall, dass der Kunde
durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern der Vermittlung herbeigeführt hat, ist
AGB Kreditvermittlung
- 2 – Stand 01/2017
der Kunde dem Finanzdienstleister zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der
entgangenen Vergütung, verpflichtet.
§ 4 Datenschutz, Bankgeheimnis
Der Kunde stimmt im Sinne von § 4 Z 14 DSG zu, dass seine Daten, die er an den
Finanzdienstleister übermittelt, von diesem verarbeitet und zum Zwecke der
Kreditvermittlung an potenzielle Kreditgeber weitergeleitet werden. Die Verarbeitung der
Daten erfolgt zweckgebunden im Hinblick auf die Kreditvermittlung und im Einklang mit
den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bzw des Gesetzes über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit schriftlich
widerrufen; in diesem Fall kann der gewerbliche Vermögensberater die Kreditvermittlung
freilich nicht weiter durchführen.
Für die Zwecke der Kreditvermittlung entbindet der Kunde die beteiligten Banken
gegenüber dem Kreditvermittler gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG vom Bankgeheimnis.
§ 5 Dauer des Auftrages; Erfolg
Die Kreditvermittlung ist dann erfolgreich, wenn eine Kreditzusage innerhalb von 60 Tagen
nach Vorlage aller Unterlagen an den Kunden übermittelt wird. Der Kunde verpflichtet
sich, während des aufrechten Vermittlungsauftrages den Kreditvermittler über zusätzliche
Kreditanfragen im Voraus zu informieren.
§ 6 Entgelte
Grundsätzlich erhält der Kreditvermittler vom Kreditgeber eine Provision, die sein
Tätigwerden honoriert. Der Kunde schuldet dem Kreditvermittler nur dann ein Entgelt für
dessen Tätigkeit, wenn dies vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem
anderen dauerhaften Datenträger vereinbart worden ist. Es gelten die gesetzlichen
Regelungen.
§ 7 Informationspflichten des Kreditvermittlers
Den Kreditvermittler trifft gegenüber dem Kunden eine Reihe von Informationspflichten.
Um diesen Informationspflichten nachzukommen, wird der Kreditvermittler dem Kunden
Informationsmaterial übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Informationsmaterial
aufmerksam zu lesen. Der Kunde verpflichtet sich weiters, erst dann eine Entscheidung zu
treffen, wenn er die vom Kreditvermittler zur Verfügung gestellten Informationen zur
Kenntnis genommen hat.
§ 8 Umschuldungen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es dem Kreditvermittler aufgrund seiner Standesregeln
verboten ist, im Zuge einer Umschuldung Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen
der effektive Jahreszinssatz gegenüber dem effektiven Zinssatz des abzulösenden Kredits
bei Einrechnung der Provision eine monatliche wirtschaftliche Mehrbelastung für den
Kunden bedeuten würde.
Eine Änderung des Risikos (zB Zins oder Währungsrisiko) oder der Sicherheiten kann eine
wirtschaftliche Belastung oder Entlastung für den Kunden darstellen.
Droht dem Kunden die Zahlungsunfähigkeit, so wird dem Kunden das Aufsuchen einer
staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle empfohlen.
AGB Kreditvermittlung - 3 – Stand 01/2017
§ 9 Besondere Risiken bei Krediten mit Tilgungsträger
Ein Kredit mit Tilgungsträger ist ein Kredit, bei dem die Zahlungen des Kunden zunächst
nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von Kapital auf einem
Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit
Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird. Tilgungsträger können Wertpapiere,
Kapitallebensversicherungen oder sonstige Finanzprodukte sein.
Bei Krediten mit Tilgungsträger besteht insbesondere das Risiko, dass die Entwicklung des
Tilgungsträgers nicht ausreicht, um den Kredit wie geplant mit Hilfe des Tilgungsträgers
zurückzuzahlen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden
zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese
Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen,
wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.
§ 10 Besondere Risiken bei Fremdwährungskrediten
Ein Fremdwährungskredit ist ein Kreditvertrag, bei dem der Kredit auf eine andere
Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die
Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder auf eine
andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat.
Bei einem Fremdwährungskredit besteht insbesondere das Risiko, dass Schwankungen des
Wechselkurses und / oder des Zinssatzes zu einer erhöhten Belastung des Kreditnehmers
führen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden
zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese
Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen,
wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.
§ 11 Beschwerden
Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit, die Ombudsstelle des Fachverbands
Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese ist per E-Mail unter
fdl.ombudsstelle@wko.at erreichbar.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch das FIN-NET
(http://www.bankenschlichtung.at/) oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte
(http://www.verbraucherschlichtung.or.at/).
AGB FINANZDIENSTLEISTUNG:
- 1 – Stand 01/2018
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Geltung der AGB
- Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem
Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen dem
Finanzdienstleister und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von
Finanzdienstleistungen (vgl zur Definition § 3 dieser AGB), einschließlich der
bloßen Analyse des Kundenvermögens, zum Inhalt haben. - Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht
Abweichendes vereinbart wird. - Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Kunde/
Kundin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle
Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 2
Änderung der AGB - Sofern zwischen Finanzdienstleister und Kunden eine auf unbestimmte Dauer
ausgelegte Rechtsbeziehung besteht, ist der Finanzdienstleister berechtigt, die
Allgemeinen Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe dieser Bestimmung zu ändern. - Änderungen der AGB, die weder bestehende Entgelte erhöhen noch neue Entgelte
einführen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden nach Maßgabe dieses
Absatzes anzeigen. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn der
Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich
widerspricht. Die Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen
Verwendung zwischen Finanzdienstleister und Kunden vereinbart ist. Der
Finanzdienstleister wird den Kunden gemeinsam mit der Verständigung darauf
hinweisen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von sechs Wochen als Zustimmung
zur Änderung gilt. - Der Kunde ist berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den Vertrag
mit dem Finanzdienstleister mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür
die Einhaltung eventuell vereinbarter Kündigungstermine oder -fristen
erforderlich ist und ohne dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.
AGB Finanzdienstleister
- 2 – Stand 01/2018
- AGB-Änderungen, mit denen neue Entgelte eingeführt oder bestehende Entgelte
erhöht werden sollen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden anzeigen. Mit der
Anzeige wird der Finanzdienstleister den Kunden auffordern, binnen sechs
Wochen schriftlich zu erklären, ob er den geänderten Entgelten zustimmt oder
nicht. Stimmt der Kunde nicht zu, so gilt der Vertrag mit Ablauf der sechswöchigen
Frist als aufgelöst.
§ 3
Erfasste Finanzdienstleistungen - Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Arten von
Finanzdienstleistungen:
a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente
gem § 1 Z 3 lit a WAG 2018;
b) Portfolioverwaltung gem § 1 Z 3 lit d WAG 2018;
c) Anlageberatung gem § 1 Z 3 lit e WAG 2018;
d) Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und
Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf
Finanzinstrumente
gem § 136a Abs 1 Z 1 GewO;
e) Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen
Finanzinstrumente), Personalkrediten, Hypothekarkrediten und
Finanzierungen sowie Lebens- und Unfallversicherungen gem § 136a Abs 1 Z
2 GewO.
Zweiter Abschnitt
Gegenstand der Finanzdienstleistung
§ 4
Vermittlungsgeschäft
Beim Vermittlungsgeschäft führt der Finanzdienstleister den Kunden mit dem
Produktanbieter insofern zusammen, als er den Auftrag des Kunden zur Durchführung
einer bestimmten Transaktion an den Produktanbieter weiterleitet. Sofern nicht
Abweichendes vereinbart ist, schuldet der Finanzdienstleister dem Kunden hier nicht
die Abgabe einer fundierten Handlungsempfehlung, wie dies beim Beratungsgeschäft
nach § 5 der Fall ist.
§ 5
Beratungsgeschäft
Ist zwischen Finanzdienstleister und Kunden ein Beratungsgeschäft vereinbart, wird der
Finanzdienstleister dem Kunden eine auf dessen Bedürfnisse zugeschnittene
Handlungsempfehlung abgeben.
AGB Finanzdienstleister
- 3 – Stand 01/2018
§ 6
Portfolioverwaltung
Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die Vollmacht,
für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb eines
festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen.
§ 7
Zeitliche Dauer der Finanzdienstleistung
- Sofern nicht – wie regelmäßig bei der Portfolioverwaltung – eine laufende oder
regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen dem
Finanzdienstleister und dem Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss der
Beratung oder Vermittlung. Nach Abschluss der Beratung oder Vermittlung hat der
Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere besteht
keine Pflicht zur Nachberatung. - Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen Betreuung
abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister und dem
Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung
einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals
aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung bedarf der
Schriftform. - Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird
durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für
die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen
Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;
b) der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher
Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen gegenüber dem
ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist;
c) sonstige wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen. - Bei unternehmerischen Kunden gilt Abs 3 lit a mit der Maßgabe, dass bei der
Beendigung des Vertrages die in § 25a IO genannten Voraussetzungen zu beachten
sind.
§ 8
Steuer- und Rechtsberatung
Der Finanzdienstleister informiert oder berät nicht über steuerliche oder rechtliche
Fragen, die aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften Steuerberatern oder
Rechtsanwälten vorbehalten sind. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die
steuerlichen bzw rechtlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem
Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
AGB Finanzdienstleister
- 4 – Stand 01/2018
Dritter Abschnitt
Erbringung der Finanzdienstleistung
§ 9
Allgemeine Regel
- Der Finanzdienstleister wird die Dienstleistung ehrlich, redlich und professionell
im bestmöglichen Interesse des Kunden ausführen. Er wird mit dem erforderlichen
Sachverstand dem Kunden jene Lösung vorschlagen, die unter Zuhilfenahme eines
vernünftigen Mitteleinsatzes am Ehesten den Bedürfnissen des Kunden
entsprechen wird. - Sofern der Finanzdienstleister dem Kunden nicht bekanntgibt, seine Tätigkeit auf
bestimmte Finanzprodukte zu beschränken, ist – wiederum unter Zuhilfenahme
eines vernünftigen Mitteleinsatzes – aus der Gesamtheit der erhältlichen
Finanzprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln.
§ 10
Informationsbeschaffung
durch den Finanzdienstleister - Der Finanzdienstleister ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und
Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern
verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut nach dem
Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz auf Vollständigkeit und
Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher nicht für die Richtigkeit und
Vollständigkeit des Prospekts. - Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz bleibt hiervon unberührt. So
haftet gem § 11 Abs 1 Z 3 KMG derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen
die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler
des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die
Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie
oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der
Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
gekannt haben.
§ 11
Kommunikationsmittel - Die Erteilung von Aufträgen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das Erteilen
von Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder e-mail ist nur dann gültig, wenn der
Kunde dies zuvor mit dem Finanzdienstleister vereinbart hat. - Die sonstige Kommunikation zwischen Finanzdienstleister und Kunden kann über
jedes gängige Kommunikationsmittel erfolgen. Gibt der Kunde eine e-Mail-Adresse
bekannt, so ist der Kunde damit einverstanden, dass der Finanzdienstleister den
Kunden auch über e-Mail benachrichtigt.
AGB Finanzdienstleister
- 5 – Stand 01/2018
§ 12
Durchführung von Aufträgen
- Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Aufträge des Kunden unverzüglich,
spätestens jedoch am der Entgegennahme des Auftrags folgenden Bankarbeitstag
in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht gelangt, dass
diese vom Kunden stammen und sofern er nicht unverzüglich den Kunden
verständigt, dass die Ausführung unterbleibt oder der Auftrag nicht angenommen
wird. - Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann
nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund höherer Gewalt am Durchführen
gehindert ist oder das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das
Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat der Finanzdienstleister
den Kunden davon ehestmöglich zu informieren. - Im Übrigen wird der Finanzdienstleister die Kundenaufträge entsprechend seiner
Durchführungspolitik behandeln. Wünscht der Kunde eine andere Art der
Durchführung als in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, so muss der dem
Finanzdienstleister eine entsprechende ausdrückliche Weisung erteilen.
§ 13
Haftung
Den Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder
Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich
sind, sofern das Fehlen bzw die Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober
Fahrlässigkeit unbekannt war.
Vierter Abschnitt
Rechte und Obliegenheiten des Kunden
§ 14
Mitwirkungsobliegenheit des Kunden - Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung
seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über
die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen
Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen
abgeben zu können. Der Kunde ist verpflichtet, dem Finanzdienstleister diese
Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen
und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die für die Erbringung der
Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. - Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen seines Namens, seiner Firma
und seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der Kunde
Änderungen seiner Anschrift nicht bekanntgibt, erfolgen schriftliche Erklärungen
des Finanzdienstleisters weiterhin an die bisherige Anschrift. Diese Erklärungen
gelten als dem Kunden zugegangen, sofern dem Finanzdienstleister die Änderung
der Anschrift weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
AGB Finanzdienstleister
- 6 – Stand 01/2018
- Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen oder das Erlöschen
bestehender Vertretungsberechtigungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und
durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Solange der Kunde dies nicht
bekanntgibt, gilt die Vertretungsberechtigung im bisherigen Umfang weiter,
sofern dem Finanzdienstleister die Änderung oder das Erlöschen weder bekannt
war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. - Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist dem
Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen. - Ist der Kunde eine juristische Person, so ist die Einleitung eines
Auflösungsverfahrens sowie die Auflösung der juristischen Person dem
Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 15
Obliegenheiten des Kunden bei der Auftragserteilung - Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass Aufträge, die er dem Finanzdienstleister
erteilt, möglichst klar und eindeutig formuliert sind. Unklare und undeutliche
Formulierungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern der Finanzdienstleister die
Unklarheit bzw Undeutlichkeit nicht erkannt hat oder nach den Umständen
erkennen hätte müssen. - Bei der Auftragserteilung über Telekommunikationsmittel hat der Kunde
geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche zu
vermeiden. Für diese Ereignisse übernimmt der Finanzdienstleister nur dann die
Haftung, wenn ihm im Hinblick darauf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
§ 16
Vollmachten - Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bevollmächtigt der Kunde den
Finanzdienstleister, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im
Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen. - Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde dem Finanzdienstleister
ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände
sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese Institute gegenüber dem
Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.
§ 17
Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Finanzdienstleister erstellte Konzept ein
urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen,
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Finanzdienstleisters.
§ 18
Vertraulichkeit, Datenschutz
AGB Finanzdienstleister
- 7 – Stand 01/2018
- Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm
aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu
behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Finanzdienstleister ist
verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede
Handhabe und Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes. - Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner
Daten einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne
Angabe von Gründen – widerrufen werden.
§ 19
Rücktrittsrechte des Kunden - Ist der Kunde Verbraucher iSd § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und hat er
seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer
Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er gemäß § 3 KSchG
von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht
besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender
Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder
einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen
auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten
Räume gebracht hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags
oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit
der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des
Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie
eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise
für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens
jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Ist die Ausfolgung einer solchen
Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist
von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise
Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von
zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte
Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde
erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen
Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
AGB Finanzdienstleister
- 8 – Stand 01/2018
- Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
a) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder
dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;
b) wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen
den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;
c) bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen
sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer
Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro,
oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen
Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt;
d) bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen,
oder
e) bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit
des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom
Unternehmer gedrängt worden ist. - Abweichend von Abs 2 lit a steht dem Verbraucher gemäß § 70 Abs 2
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) bei Geschäften über Veranlagungen im
Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz oder über Anteile an in- und
ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder
ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung
zusammenfassen, auch dann zu, wenn der Verbraucher die geschäftliche
Verbindung selbst angebahnt hat. - Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Rücktritt
ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs 1 genannten Frist abgesendet wird.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20
Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig
oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.
AGB Finanzdienstleister
- 9 – Stand 01/2018
§ 21
Rechtswahl
- Die Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und den Kunden unterliegen
österreichischem Recht. - Ist der Vertragspartner Verbraucher, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem
Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in
dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
§ 22
Gerichtsstand - Für Klagen des Finanzdienstleisters gegen den Kunden aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die
Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet. Dies gilt für Verbraucher iSd
KSchG nur dann, wenn im Sprengel jenes Gerichts der Wohnsitz, der gewöhnliche
Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt. - Der Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage gegen Kunden, die
Unternehmer sind, vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen. - Klagen eines Unternehmers gegen den Finanzdienstleister können ausschließlich
beim sachlich zuständigen Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel sich die
Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet.